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Protest at Uniper Headquarters in Düsseldorf
© Annette Etges / Greenpeace

Energiekonzern Uniper muss nach Umweltinformationsgesetz Auskunft geben

Musterklage von Greenpeace erfolgreich

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Das Energieunternehmen Uniper fällt unter die Transparenzpflichten des Umweltinformationsgesetzes (UIG) und muss Greenpeace eine ganze Reihe von bisher internen Informationen übermitteln. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf am 13. Mai 2026 entschieden (Aktenzeichen 29 K 8330/23). Damit liegt ein wichtiges Grundsatzurteil vor, das die Direktwirkung des Umweltinformationsgesetzes gegenüber Unternehmen bestätigt. 

Der Konzern hatte bestritten, eine informationspflichtige Stelle laut UIG zu sein. Die Entscheidung ist eines der ersten Anwendungsbeispiele in Deutschland, wie der UIG-Anspruch gegenüber Firmen direkt durchgesetzt werden kann, ohne dass Firmeninformationen über den Umweg der bei Behörden gespeicherten Daten abgefragt werden, wie es normalerweise der Fall ist. 

Mit seinem Antrag begehrt Greenpeace vor allem Informationen über die Gaslieferungen, die Uniper über das australische Unternehmen Woodside erhält, das wegen seiner extrem umweltschädlichen Explorationen entlang der australischen Küste in der Kritik steht. Die Gasförderung bedroht die Meeresökologie und zementiert durch langfristige Lieferverträge auf viele Jahre ein klimaschädliches Geschäftsmodell. In dem Zusammenhang geht es auch darum, ob der Bund als neuer Eigentümer Auflagen zur Einhaltung der Klimaziele und zum Erhalt der Biodiversität gemacht hat. 

Das Umweltinformationsgesetz erklärt, anders als das Informationsfreiheitsgesetz, neben Ämtern und Behörden auch Firmen zu den informationspflichtigen Stellen, sofern eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sind: 

  • Es müssen Aufgaben wahrgenommen werden, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen. Dabei ist der Umweltbezug weit auszulegen. 
  • Die Tätigkeiten der Firmen müssen im Zusammenhang mit öffentlichen Aufgaben stehen, wie etwa die Wasser- oder die Energieversorgung. Sogenannte Aufgaben der Daseinsvorsorge, also der Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Leistungen, gelten dabei als klassisches Beispiel.
  • Dabei muss die Firma der Kontrolle des Bundes oder einer unter der Aufsicht des Bundes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen.

Auf den Energieversorger Uniper, der in Deutschland vor allem mit der Beschaffung und dem Vertrieb von Gas befasst ist, treffen diese Merkmale zu. Denn Unipers Geschäftsfeld hat wegen der klimaschädlichen Wirkung seiner fossilen Aktivitäten einen unmittelbaren Umweltbezug. Die Gasversorgung zählt zu den klassischen Aufgaben der Daseinsvorsorge. Und weil der Bund nach dem russischen Angriff auf die Ukraine 2022 und dem daraus resultierenden rasanten Anstieg der Gaspreise das Unternehmen durch Verstaatlichung vor dem Konkurs gerettet hat und bis heute 99 Prozent der Anteile hält, ist auch die Kontrolle durch die öffentliche Hand gegeben.

Gericht folgt Einwänden von Uniper nicht

Luftaufnahmen der Meereszerstörung durch Gasbohrungen vor Australien

Woodside 2023 bei Baggerarbeiten für sein umstrittenes Gasprojekt Burrup Hub vor Australiens Küste

Uniper hat vor Gericht unter anderem argumentiert, keine öffentlichen Aufgaben wahrzunehmen. Zudem sei die Mehrheitsübernahme durch den Bund nur eine vorübergehende Stützungsmaßnahme. Ohnehin sei das UIG im verhandelten Fall nicht anwendbar. Vielmehr sei als Spezialregelung das europäische Beihilferecht maßgeblich, resultierend aus den von der EU genehmigten Zahlungen und Garantien des Bundes. 

Keinem dieser Einwände von Uniper ist das Gericht letztlich gefolgt. Anders als beim IFG kennt das UIG keinen Vorrang von Spezialgesetzen wie dem Beihilferecht, so die Richter. Zudem werde im Beihilferecht auch ein anderer Sachverhalt geregelt als im strittigen Fall. Deshalb sei das UIG einschlägig, zumal sich der Umweltbezug aus den Emissionen ergebe, die sowohl die Gasbeschaffung als auch die Bereitstellung erzeugten. Darauf, dass die Mehrheit des Bundes bei den Geschäftsanteilen wie Stimmrechten nur vorübergehend sei, käme es nicht an, erklärten die Richter Denn es zähle die rechtliche Situation zum Zeitpunkt des Antrags. Auch die Aufgabe der Daseinsvorsorge müsse als unstrittig gelten, zumal gerade die kurzfristige Stützungsmaßnahme durch den Bund für eine Einstufung als öffentliche Aufgabe spräche. 

Uniper hatte darüber hinaus argumentiert, eine Reihe von Informationen würden unter den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen fallen oder seien nicht herauszugeben, weil sie in die Zeit vor der Übernahme durch den Bund fielen. Zudem hätten bestimmte Informationen bei der international agierenden Firma keinen territorialen Bezug zum Gültigkeitsbereich des UIG.

Den Umstand, dass auch Informationen begehrt werden, die vor der Übernahme durch den Bund entstanden sind, lässt das Gericht jedoch nicht als Ablehnungsgrund gelten. Es folgt hier der klaren gesetzlichen Bestimmung im UIG, dass es nur darauf ankommt, dass die informationspflichtige Stelle zum Zeitpunkt des Antrags über die Informationen verfügt. Das Entstehungsdatum der Dokumente und Daten ist dafür unerheblich, genauso wie der territoriale Bezug der Informationen. 

Im Blick auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse greift in vielen Fällen die Rückausnahme, wonach Information über Emissionen laut UIG nicht in diese Kategorie der Ausnahmeklauseln fallen. Das ist naturgemäß im Gasgeschäft sehr relevant. Allerdings stellt das Gericht auch klar, dass Uniper nicht verpflichtet sei, extra Berechnungen zur Klimabelastung durch das eigene Geschäftsfeld aufgrund des Greenpeace-Antrags anzufertigen, wenn diese bisher nicht existieren. Der Anspruch bezieht sich stets auf vorliegende Informationen. Soweit es um Lieferverträge von Uniper geht, verneint das Gericht die unmittelbare Bindung an den Begriff der Emissionen. Hier könnte also der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen greifen. Aber selbst dann wäre gesondert zu prüfen, ob ein betroffener Dritter, dessen Interessen geschützt werden sollen, der Veröffentlichung zustimmt oder ob das öffentliche Interesse ggf. im Einzelfall schwerer wiegt als das Schutzinteresse der betroffenen Firma. 

Das Urteil berührt damit viele Punkte, die für die Anwendung des Umweltinformationsgesetzes höchst relevant sind, vor allem im Blick auf private Firmen. Unabhängig von den konkreten Inhalten ist das Urteil für die Recherchemöglichkeiten mithilfe des UIG ein Meilenstein. Zwar hat das Gericht keine Berufung zugelassen. Es ist aber aufgrund des bisherigen Vorgehens von Uniper davon auszugehen, dass die Firma einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen wird. Die Freigabe der Informationen kann sich damit noch verzögern. Schon jetzt aber stellt das Urteil einen entscheidenden Erfolg im Ringen um mehr Transparenz dar.

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