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Deshalb gab Bundesumweltminister Trittin 1999 ein wissenschaftlich fundiertes Verfahren für die Suche nach einem Endlagerstandort in Auftrag. Doch auf das mehrfach öffentlich versprochene Endlagersuchgesetz wartet man bisher vergeblich. Stattdessen entwarf das Bundesumweltministerium die Gorleben-Veränderungssperren- Verordnung (GorlebenVSpV).

Damit wurde eine politische Verpflichtung aus dem Atomkonsens vom Juni 2000 erfüllt. Die Verordnung mit dem sperrigen Namen ist am 4. Mai 2005 von der Bundesregierung beschlossen worden und liegt derzeit dem Bundesrat zur Zustimmung vor. Sie untersagt im Gebiet um Gorleben Arbeiten in tieferen Schichten des Erdreichs. Der Salzstock und die darüberliegenden Gesteinsschichten sollen ab einer Tiefe von 50 bzw. 100 Metern vor allen Veränderungen bewahrt werden.

Damit würde eine wirtschaftliche Nutzung durch die Salinas Salzgut GmbH verhindert werden. Dies käme einer Vorfestlegung auf ein Endlager für hochradioaktiven Atommüll im Salzstock Gorleben gleich. Im Auftrag von Greenpeace hat der Rechtsanwalt Dr. Ulrich Wollenteit eine Stellungnahme zur GorlebenVSpV verfasst, die mehrere rechtliche Probleme aufzeigt.

Lesen Sie hier eine Zusammenfassung der Stellungnahme...

1. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass der Veränderungssperre vorliegen. Das Atomgesetz erlaubt eine Sicherung des Standortes nur während einer Erkundung bzw. für eine Fortsetzung einer Erkundung. Nach den politischen Erklärungen zur Endlagersuche liegen aber weder die erste noch die zweite Voraussetzung vor.

2. Die Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre erscheint vor dem Hintergrund der herrschenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung fragwürdig. Es fehlt an der geforderten Absehbarkeit einer Fortsetzung der Standorterkundung in Gorleben, wenn man die behauptete angestrebte Standortsuche ernst nimmt.

3. Ebenso verlangt die Rechtsprechung das Vorliegen einer positiven Planungskonzeption. Solange aber nicht feststeht, dass die Standorterkundung in Gorleben fortgesetzt wird, kann von einer sicherungsfähigen, positiven Planungsvorstellung nicht ausgegangen werden.

4. Mit der von der Bundesregierung übernommenen Verpflichtung (im Atomkonsens) eine Veränderungssperre zu erlassen, werden nicht nur Verpflichtungen zwischen den Vertragspartnern (Bundesregierung und Stromkonzerne) erzeugt, sondern es werden zugleich grundrechtlich geschützte Positionen Dritter, nämlich des betroffenen Grundeigentümers, sowie betroffener Wirtschaftsunternehmen, wie der Salinas GmbH, erheblich gefährdet. Es liegt die typische Konstellation eines Vertrages zu Lasten Dritter vor, der generell als unzulässig anzusehen ist. (Autorin: Ute Szczepanski)

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