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Embryonale Stammzellen dürfen niemals als kommerzielles Erzeugnis verwertet werden. Man würde menschliche Embryonen als banales Ausgangsmaterial benutzen, wenn man Erfindungen zuließe, die embryonale Stammzellen verwenden. Dass wir einen solchen Verstoß gegen die ethischen Grundwerte nicht zulassen dürfen, verlangt schon die Achtung vor dem menschlichen Leben als solches, sagte Bundesärztekammer-Präsident Frank Ulrich Montgomery.
Bereits im Jahr 2011 hatte der Europäische Gerichtshof in Auslegung der Bio-Patentrichtlinie entschieden, dass eine Erfindung nicht patentierbar ist, wenn bei der Anwendung des Verfahrens menschliche Embryonen zerstört werden oder diese als Ausgangsmaterial dienen.
Voranschreiten der Forschung soll nicht verhindert werden
Es geht darum, rechtliche Grenzen zu setzen und ethische Werte zu wahren. Nach wie vor gibt es kein Verfahren, mit dem embryonale Stammzellen gewonnen werden können, ohne die Integrität und Entwicklungsfähigkeit des Embryos zu zerstören. Die Forschung mit adulten Stammzellen oder Stammzellen aus Nabelschnurblut hingegen ist ethisch vertretbar.
Kein Patent auf menschliche Embryonen
Die Anwälte des Patentinhabers versuchen im Verfahren das Urteil des EuGH mit Scheinargumenten zu unterlaufen. Der BGH steht jetzt vor der Aufgabe, das Urteil des EuGH so umzusetzen, dass keine unzulässigen Schlupflöcher entstehen, sagt Christoph Then, Berater von Greenpeace.
Greenpeace hatte im Jahr 2004 gegen das Patent DE 19756864 von Oliver Brüstle geklagt, um per Gericht die ethischen Grenzen im Patentrecht klären zu lassen. Die Europäischen Patentgesetze verbieten Patente auf die kommerzielle Nutzung menschlicher Embryonen.
Im Patent von Oliver Brüstle wird unter anderem vorgeschlagen menschliche Embryonen für die Herstellung von Stammzellen zu klonen, um diesen dann die gewünschten Stammzellen zu entnehmen. Nach Ansicht von Greenpeace verstößt das Patent damit gegen das Verbot im europäischen Patentgesetz.