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Fred Dott/Greenpeace

EU-Kommission unterläuft gesetzliche Anforderungen

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Anlass für diesen Vorwurf ist der Anbau des Gen-Mais Mon810 der Firma Monsanto, der ein Insektengift produziert, das natürlicherweise nur in Bakterien vorkommt.

Die Europäische Kommission hatte im September 2004 der Aufnahme des Gen-Mais in den Europäischen Sortenkatalog mit der Begründung zugestimmt, dass die Firma Monsanto einen umfassenden Überwachungsplan für den Anbau des Gen-Mais vorgelegt habe. Der Europäische Sortenkatalog ermöglicht den Verkauf des Gen-Mais an Landwirte in ganz Europa.

Bereits im Mai 2004 hatte ein Journalist bei der Europäischen Kommission wegen der Überwachungspläne nachgefragt. Es wurde ihm von der zuständigen Kommission für Gesundheit und Verbraucherschutz mehrfach versichert, dass ein entsprechender Plan vorgelegt worden sei und dass dieser Plan in Übereinstimmung mit der entsprechenden EU-Richtlinie 2001/18 wäre, die Zulassung und Anbau von Gen-Saaten in Europa regelt.

Zudem gab die EU-Kommission am 8. September 2004 eine Presserklärung (IP/04/1083) heraus, in der die Aufnahme der Gen-Saaten in den Sortenkatalog wie folgt begründet wurde:

Gemäß der Richtlinie 2001/18/EG hat Monsanto, der Inhaber der Mon810-Zulassung, einen Überwachungsplan vorgelegt, der von dem Wissenschaftlichen Pflanzenausschuss positiv beurteilt und von den Mitgliedstaaten im Regelungsausschuss genehmigt wurde.

Doch Rückfragen bei Regierungsstellen in verschiedenen EU-Ländern ergaben, dass diese Information falsch ist. Das einzige Dokument, das nur geringfügig ergänzt wurde, ist ein Papier der Firma Monsanto aus dem Jahr 1995, dem Jahr, in dem erstmals ein Antrag auf Zulassung des Gen-Mais in der EU gestellt wurde.

Dieses Papier, in dem lediglich die Entstehung von Resistenzen bei den schädlichen Insekten (so genannter Maiszünsler) erörtert wird, berücksichtigt keine der Gefahren, die von diesem Mais für Mensch und Umwelt ausgehen können.

Gesetzliche Anforderungen an das Monitoring

Die EU-Gesetze schreiben in der Richtlinie 2001/18 vor, dass beim Anbau von Gen-Saaten ein Plan für ein umfassendes Monitoring der Pflanzen vorgelegt werden muss. In der Entschließung des EU-Ministerrates 2002/811/EC werden hierfür folgende Eckpunkte festgelegt:

Das Ziel einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht darin, von Fall zu Fall etwaige direkte, indirekte, sofortige oder spätere schädliche Auswirkungen von GVO auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt, die beim Inverkehrbringen auftreten können, zu ermitteln und zu bewerten. Bei dieser Prüfung sind gegebenenfalls auch die möglichen langfristigen Auswirkungen von Wechselwirkungen mit anderen Organismen und der Umwelt zu berücksichtigen.

Das Konzept wird unter Punkt 1.3.1 und 1.3.2 weiter ausgeführt und im folgenden zitiert:

1.3.1. Fallspezifische Überwachung

Die fallspezifische Überwachung dient dazu, festzustellen, ob in der Umweltverträglichkeitsprüfung gemachte wissenschaftlich fundierte Annahmen hinsichtlich der möglichen schädlichen Auswirkungen eines GVO und seiner Verwendung zutreffen.

Das Konzept sollte

  • auf sämtliche in der Umweltverträglichkeitsprüfung ermittelten möglichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt abstellen, wobei unter anderem die verschiedenen Orte, Bodentypen, klimatischen Bedingungen zu berücksichtigen sind, und
  • eine Frist vorsehen, innerhalb deren Ergebnisse erbracht werden sollen.

1.3.2. Überwachende Beobachtung

Im Unterschied zur fallspezifischen Überwachung sollte die überwachende Beobachtung

  • darauf gerichtet sein, mögliche mittelbare, spätere und/oder kumulative schädliche Auswirkungen zu ermitteln und zu erfassen, die in der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht prognostiziert wurden;
  • über einen längeren Zeitraum und gegebenenfalls auf einem größeren Gebiet vorgenommen werden.

Die Art der überwachenden Beobachtung, beispielsweise die Beobachtungsgebiete und die zu messenden Parameter, wird weitgehend von der Art der unerwarteten schädlichen Auswirkung abhängen. So kann bei unerwarteten schädlichen Auswirkungen auf ein landwirtschaftliches Ökosystem, wie zum Beispiel einer Veränderung der biologischen Vielfalt, bei akkumulierten Umweltauswirkungen von wiederholten Freisetzungen und Wechselwirkungen ein jeweils anderer Ansatz der überwachenden Beobachtung der anderen Auswirkungen des Gentransfers erforderlich sein. (Zitatende)

Breites Spektrum möglicher Risiken

Die aktuelle Literatur zeigt ein breites Spektrum möglicher Risiken des Anbaus von Mon810:

  • Die Struktur des Erbgutes zeigt überra-schende Veränderungen, die dazu führen können, dass in den Pflanzen völlig unerwartete Inhaltsstoffe gebildet werden (Hernandez, 2003)
  • In Langzeituntersuchungen zeigte sich überraschender Weise, dass die Raupen geschützter Schmetterlinge durch den Anbau geschädigt werden können (Dively, 2004)
  • Auch nützliche Insekten, die natürliche Feinde der Schadinsekten sind, können gefährdet werden (Hilbeck 1999).
  • Der Gen-Mais zeigt ein vom normalen Mais abweichendes Muster in den Geruchsstoffen(http://www.biosicherheit.de/mais/228.doku.html). Dies kann erhebliche Auswirkungen auf den Schädlingsbefall der Pflanzen haben. Auch andere Inhaltsstoffe sind verändert: So ist der Holzanteil in den Pflanzen erhöht, was darauf hindeutet, dass der Stoffwechsel der Pflanzen insgesamt gestört ist (Saxena 2001).
  • Das Gift aus diesen Pflanzen wird über die Wurzeln ausgeschieden und kann sich im Boden anreichern. Dies kann zu erheblichen Beeinträchtigungen der Bodenorganismen führen (Zwahlen 2003).

Diese Publikationen sind erschienen, nach dem der Gen-Mais bereits zugelassen war. Nach Ansicht von Greenpeace sollte deswegen die Zulassung des Gen-Mais generell überprüft und der Anbau verboten werden. Nach der EU-Richtlinie 2001/18 müssten derartige Effekte aber auf jeden Fall in einem Monitoringplan berücksichtigt werden - nichts davon ist tatsächlich in dem von Monsanto vorgelegten Papier enthalten.

Den Anbau von Gen-Mais jetzt stoppen

Laut der EU-Richtlinie 2001/18 können die Mitgliedsländer der EU nationale Maßnahmen gegen den Anbau und Import von Gen-Pflanzen ergreifen, wenn dies zur Sicherheit von Mensch und Tier notwendig ist.

Artikel 23 (Schutzklausel)

Hat ein Mitgliedstaat aufgrund neuer oder zusätzlicher Informationen, die er seit dem Tag der Zustimmung erhalten hat und die Auswirkungen auf die Umweltverträglichkeitsprüfung haben, oder aufgrund einer Neubewertung der vorliegenden Informationen auf der Grundlage neuer oder zusätzlicher wissenschaftlicher Erkenntnisse berechtigten Grund zu der Annahme, dass ein GVO als Produkt oder in einem Produkt, der nach dieser Richtlinie vorschriftsmäßig angemeldet wurde und für den eine schriftliche Zustimmung erteilt worden ist, eine Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellt, so kann er den Einsatz und/oder Verkauf dieses GVO als Produkt oder in einem Produkt in seinem Hoheitsgebiet vorübergehend einschränken oder verbieten.

Aufgrund dieser Regelung hat die Regierung von Ungarn im Januar 2005 bereits den Anbau des Gen-Mais verboten. Dieser Schritt sollte jetzt in eigenem Interesse auch von den anderen Mitgliedsstaaten befolgt werden. Neben dem Fehlen des Monitoringplanes ist dieser Schritt auch nötig wegen bislang fehlender EU-Regeln für die Koexistenz und generelle Mängel in der Risikobewertung durch die europäische Lebensmittelbehörde EFSA.

Greenpeace fordert einen Stopp des Imports und des Anbaus von gentechnisch veränderten Pflanzen in die Europäische Union.

Literatur:

Dively, G.P., Rose, R., Sears, M.K., Hellmich, R.L., Stanley-Horn, D.E., Calvin, D.D., Russo, J.M. and Anderson, P.L. 2004. Effects on monarch butterfly larvae (Lepidoptera: Danaidae) after continuous exposure to Cry1Ab expressing corn during anthesis. Environmental Entomology 33: 1116-1125.

EU Council 2002, "Guidance Notes supplementing Annex VII to Directive 2001/18/EC of the European Parliament and of the Council on the deliberate release into the environment of genetically modified organisms and repealing Council Directive 90/220/EEC", 2002/811/EC, Official Journal of the European Communities 18.10.2002, L280/27.

Hernandez M, Pla M, Esteve T, Prat S, Puigdomenech P., Ferrando A. (2003) A specific real-time quantitative PCR detection system for event MON810 in maize YieldGard R based on the 3'-transgene integration sequence. Transgenic Research 12: 179-189.

Hilbeck, A., W.J. Moar, M. Pusztai-Carey, A. Filippini, and F. Bigler. 1999. Prey-mediated effects of Cry1Ab toxin and protoxin and Cry2A protoxin on the predator Chrysoperla carnea. Entomologia Experimentalis et Applicata 91: 305-316.

Saxena, D and Stotzky, G. 2001.Bt corn has a higher lig-nin content than non-Bt corn. American Journal of Botany 88(9): 1704-1706.

Zwahlen, C. Hilbeck, A. Gugerli, P. and Nentwig, W. (2003) Degradation of the Cry1Ab protein within transgenic Bacillus thuringiensis corn tissue in the field. Molecular Ecology, 12: 765-775.

 

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