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Frau mit Gemüsekorb auf Feld
Tomas Halasz / Greenpeace

Entscheidung des EuGH zu Gentechnik: Crispr ist kennzeichnungspflichtig

Archiviert | Inhalt wird nicht mehr aktualisiert

Waren, auf denen „mit Gentechnik produziert“ steht, bleiben in den Regalen liegen. Das ist keine Forderung von Verbraucherschützern, sondern eine simple Beobachtung: Die Kunden wollen diese Produkte nicht – zu Recht. Deswegen nimmt der deutsche Handel sie gar nicht erst in den Verkauf; nach europäischem Recht müssen sie nämlich stets als solche gekennzeichnet sein.

Aber was umfasst Gentechnik überhaupt – und was nicht? Mit dieser Frage befasste sich heute der Europäische Gerichtshof (EuGH). Denn inzwischen gibt es neue Gentechnik-Verfahren, bei denen nicht mehr fremdes Erbgut in die Pflanzen eingebaut wird wie bei den alten Verfahren, sondern bestimmte Genabschnitte ausgeknipst oder vervielfältigt werden.

Für die Agrarindustrie ist die Antwort des EuGH entscheidend, für sie geht es um Geld. Nutzpflanzen, deren Erbmaterial technisch verändert wurde, lassen sich patentieren. Sie sind zudem häufig resistent gegen bestimmte Pestizide und damit wirtschaftlich besonders interessant. Der Gerichtshof entschied allerdings heute, dass auch neue Verfahren, die man unter „gezielter Mutagenese“ zusammenfasst, als Gentechnik gelten und dementsprechend gekennzeichnet werden müssen. Mutagenese heißt: die Erzeugung einer dauerhaften Veränderung im Erbgut.

Wo beginnt Gentechnik?

Die in der Verhandlung aufgeworfenen Fragen hängen sich vor allem an dem Verfahren Crispr/Cas9 auf, das sehr zielgerichtete Eingriffe ins Erbgut ermöglicht. Befürworter sagen, dass die dadurch ausgelösten Mutationen sich nicht von solchen unterscheiden, die in der Natur ohnehin zwangsläufig passieren, etwa durch die UV-Strahlung des Sonnenlichts – „gentechnisch verändert“ sei dafür eine zu umfängliche (und aus Sicht der Industrie natürlich verkaufshemmende) Bezeichnung.

Kritiker wie Christoph Then vom Institut für unabhängige Folgenabschätzung in der Biotechnologie halten dagegen. Erbgut ist nämlich – wer hätte es gedacht? – eine höchst komplexe Angelegenheit: Nur weil man präzise an beliebiger Stelle Veränderungen einspeist, heißt das nicht, dass sie keine Auswirkungen auch an anderer Stelle haben können. Man nennt das „Off-Target-Effekte“: Sie gehen am Ziel vorbei. Die Technologie ist damit nicht so berechenbar wie geglaubt.

Was ist Crispr?

Das Verfahren Crispr/Cas9 wird im Sprachgebrauch meist als Crispr abgekürzt – etwas salopper ist auch von der „Genschere“ die Rede. Die Abkürzung steht für „Clustered Regularly Interspaced Short Palindromic Repeats“, die Max-Planck-Gesellschaft übersetzt das mit „gehäuft auftretende, regelmäßig unterbrochene, kurze Palindrom-Wiederholungen“. Palindrome kennt man eigentlich aus der Sprachwissenschaft. Es sind Wörter oder Sätze, die sich vorwärts wie rückwärts lesen lassen, zum Beispiel „Reliefpfeiler“.

Für sich genommen sagen die Wiederholungen erst einmal nichts aus – aber sie dienen Gentechnikern als Erkennungsmerkmal, an welchen Stellen das Erbgut zerschnitten werden soll. Die Zelle repariert diese Stellen, allerdings nicht perfekt: Durch diese beabsichtigten „Schreibfehler“ werden unerwünschte Genfunktionen abgeschaltet.

Wo liegen die Gefahren?

Crispr ist Gentechnik, auch wenn Befürworter den dabei vorgenommenen Eingriff ins Erbgut herunterspielen. Mit dem Verfahren will man dasselbe erreichen, was die klassische Züchtung bereits tut, allerdings schneller, günstiger und präziser. Die genannten Off-Target-Effekte legen allerdings nahe, dass die so veränderten Pflanzen eben keine sind, die auch aus herkömmlicher Züchtung entstanden wären.

Da liegt der Knackpunkt, auch rechtlich. Die EU definiert genetisch veränderte (demnach kennzeichnungspflichtige) Organismen so: „Ein Organismus mit Ausnahme des Menschen, dessen genetisches Material so verändert worden ist, wie es auf natürliche Weise durch Kreuzen und/oder natürliche Rekombination nicht möglich ist“ (Richtlinie 2001/18/EG). Das könnten die neuen Technologien nicht gewährleisten, befand das Gericht heute.

Vorsorge statt Profit

Die Auswirkungen solcher GVO („gentechnisch veränderte Organismen“) sind schwer abschätzbar, darum muss hier das Vorsorgeprinzip gelten. Gelangen gentechnisch veränderte Pflanzen in die Umwelt, sind sie nicht mehr aus ihr zu entfernen. Weil sie robuster sind, verdrängen sie andere Nutzpflanzen. Die Wahrscheinlichkeit besteht zudem, dass sie ihre Erbanlagen auf andere Pflanzen übertragen. Ökologische Landwirte könnten in dem Fall für ihre Produkte nicht mehr garantieren, dass sie 100 Prozent frei von Gentechnik sind – im Nachhinein ist eine durch Crispr veränderte Pflanze nicht von einer durch herkömmliche Züchtung oder natürliche Mutation entstandenen zu unterscheiden.

Umweltschutzorganisationen wie Greenpeace und Verbraucherschützer sind darum der Meinung, dass mit Crispr entstandene Lebensmittel wenn schon nicht unzulässig, so doch zumindest nach strengeren Zulassungsregeln gehandhabt werden müssen und kennzeichnungspflichtig sind – mit den entsprechenden Folgen für Saatguterzeuger und den Handel. Dieser Einschätzung schloss sich der Europäische Gerichtshof heute an.

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