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Greenpeace Messestand  zum Thema "Patente auf Leben" während des 1. oekumenischen Kirchentages in Berlin (29.05.03 bis 01.06.2003).
Greenpeace/Dietmar Gust

EuGH entscheidet gegen Patent auf Stammzellen

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In dem Verfahren ging es um die Frage, ob menschliche embryonale Stammzellen und die Verfahren zu ihrer Gewinnung patentierbar sind. Der EuGH begründet sein Nein mit der Feststellung, dass solche Patente der kommerziellen Verwertung menschlicher Embryonen Vorschub leisten würden.

Heute wurde europäische Rechtsgeschichte geschrieben, sagt Christoph Then, Patentberater von Greenpeace. Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes muss der Mensch in allen Phasen seiner Entwicklung vor kommerzieller Verwertung geschützt werden. Dies gilt auch für Embryonen in der Petrischale. So hat der Gerichtshof den Schutz menschlichen Lebens gegenüber wirtschaftlichen Interessen deutlich gestärkt.

Patent DE 19756864

Der Neurobiologe Oliver Brüstle hatte 1997 ein Patent auf embryonale Stammzellen angemeldet, das 1999 vom Deutschen Patentamt erteilt wurde. Es umfasst die Herstellung und Nutzung menschlicher embryonaler Stammzellen. Laut Patentschrift sollen die Zellen auch durch das Klonen von Embryonen gewonnen werden. Brüstle stellt aus den Stammzellen Vorläuferzellen her, die sich dann zu Nervenzellen entwickeln.

2004 reichte Greenpeace Klage gegen das Patent ein, um die ethischen Grenzen im Patentrecht gerichtlich überprüfen zu lassen. Die EU-Patentrichtlinie untersagt ausdrücklich Patente auf die kommerzielle Verwertung menschlicher Embryonen. Das Bundespatentgericht gab der Klage weitgehend recht. Dabei verwies es auf den Schutz der Menschenwürde und des menschlichen Lebens.

Vom BGH zum EuGH

Brüstle legte Beschwerde gegen die Entscheidung ein. Im November 2009 verwies der Bundesgerichtshof (BGH) den Fall an den EuGH in Luxemburg, um zunächst zu klären, wie der Begriff des menschlichen Embryos auszulegen sei. Im März 2011 verkündete der Generalanwalt des EuGH in einer ersten Stellungnahme, Zellen, die sich zu Menschen entwickeln können, seien keine Erfindung und darum nicht patentierbar.

Der Gutachter des EuGH schrieb damals: Eine Erfindung muss von der Patentierung ausgeschlossen werden, wenn die Durchführung des technischen Verfahrens, das patentiert werden soll, die vorherige Zerstörung menschlicher Embryonen oder ihre Verwendung als Ausgangsmaterial erfordert.

Urteil mit Wirkung

Die Akte C-34/10 beim EuGH kann nun geschlossen werden. Doch das heutige Urteil wird sich auf zukünftige Patentverfahren auswirken. Zwar erteilt das Europäische Patentamt schon seit 2006 keine Patente auf menschliche embryonale Stammzellen mehr. Doch nationale Patentämter, die anders verfahren, müssen ihre Praxis jetzt umstellen. Der Schutz des menschlichen Lebens wird in der EU gestärkt.

Der Patentinhaber wollte erreichen, dass menschliche Embryonen patentiert und wirtschaftlich verwertet werden. Diesen Begehrlichkeiten hat der EuGH heute einen deutlichen Riegel vorgeschoben, sagt Christoph Then.

Die Stammzellforschung ist derweil schon einen Schritt weiter: Forscher haben in den vergangenen Jahren verschiedene Möglichkeiten gefunden, geeignete Stammzellen herzustellen, ohne menschliche Embryonen zu zerstören.

Weitere Informationen zu dem Fall unter dem Aktenzeichen C-34/10 finden Sie auch auf der Website des EuGH unter http://ots.de/Z7x25.

 

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