Übergeordnete Ziele:
- Flächendeckende ökologische Landwirtschaft ohne Einsatz von Pestiziden in der EU
- Keine Gefährdung für und keine negativen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, Nichtzielorganismen, das Grundwasser und die Umwelt durch Produktion, Einsatz, Freisetzung und Entsorgung von Pestiziden
- Keine Pestizidrückstände in Grundwasser, Oberflächengewässern, Niederschlägen, Trinkwasser, Lebensmitteln und dem menschlichen Körper
Kernforderungen für Pestizidherstellung, -einsatz, -import und -export in der EU
Zulassung:
Keine Zulassung bzw. kurzfristiges Verbot von Pestiziden in der EU, deren Wirkstoffe und/oder andere aktive Bestandteile sowie deren Abbauprodukte folgende Eigenschaften aufweisen:
- kanzerogen, mutagen, reproduktionstoxisch (CMR)
- endokrin wirksam
- sensibilisierend
- hohe akute Toxizität (WHO-Klasse Ia, Ib, II)
- neurotoxisch
- persistent
- Pestizide, die das Grundwasser belasten können
- Bioakkumulierend
- bedenkliche Ökotoxizität, z.B. Bienen- und Fischgiftigkeit
- Wassergefährdungsklassen 2 (wassergefährdend) und 3 (stark wassergefährdend)
- von der OSPAR-Konvention als
Hazardous to the Marine Environment
gelistet - von der EU als
priority substances in the field of water policy
gelistet - Pestizide, die durch freigesetzte, gentechnisch veränderte Pflanzen produziert werden
Pestizidsubstitution:
Pestizide werden nur noch für Anwendungsbereiche zugelassen, für die es keine umweltgerechteren nicht-chemischen Alternativverfahren gibt.
Rückstandsfreiheit: Lebensmittel, Trink- und Grundwasser müssen frei sein von Pestizidrückständen. Dieses Ziel muss bis spätestens zum Jahr 2020 für alle Umweltmedien - einschließlich der Flüsse und Meere - erreicht werden.
Kontrolle:
- Strenge und effektive Inverkehrbringungs-, Anwendungs- und Rückstandskontrollen für Pestizide sowie umfassendes Umweltmonitoring.
- Zivil-, ordnungs- und strafrechtlich scharfe Sanktionen gegen Verstöße.
- Haftung für Pestizidschäden und -belastungen durch die Verursacher(-kette).
- Generelle Reduktion des Pestizideinsatzes, z.B. durch Pestizidreduktionsprogramme und ökonomische Lenkungsmittel (z.B. Pestizidabgabe).
Anwender- und Arbeitsschutz:
- Verpflichtung der Lieferanten, optimale Arbeitsschutzbedingungen bei Abnehmern und Anwendern in OECD- und Nicht-OECD-Ländern sicherzustellen.
- Deutschland und die EU müssen die ILO-Konvention 170 (Übereinkommen über Sicherheit bei der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit) ratifizieren. Die Einhaltung der Vorgaben dieser Konvention in allen Anwendungsländern muss als Mindeststandard verbindlich eingehalten werden.
- Transparente Pestizidbewertung und -zulassung: öffentlicher Zugang zu dem Bewertungs- und Zulassungsverfahren und den dabei verwendeten Informationen sowie Beteiligung der Umwelt- und Verbraucherschutzorganisationen.
Verbraucherschutz und -information:
- Nichtvermarktung von kritisch belasteten Lebensmitteln und Information der Öffentlichkeit über die betroffenen Produkte.
- Information der Verbraucher, auch bei Lebensmittelbelastungen unterhalb der geltenden Grenzwerte.
- Strenge Ausschlusskriterien für pestizidbelastete Lebensmittel beim Konventionellen Künast-Siegel.
- Harmonisiertes Pestizid-Zulassungsverfahren in der ganzen EU.
- Notstandsregelungen, z.B. bei Malariabekämpfung, drohendem Ernteausfall u.ä.
- Rasche Umsetzung und Einhaltung der in internationalen Vereinbarungen (POPs-/PIC-Konvention, FAO-Pestizidverhaltenskodex, ILO-Konvention 170) enthaltenen Vorgaben und - im Rahmen der Entwicklungshilfe - Unterstützung der Entwicklungsländer bei der Umsetzung dieser Vorgaben.
- In der Entwicklungszusammenarbeit muss der biologische Pflanzenschutz Priorität haben. Keine Entwicklungszusammenarbeit in Bereichen, in denen konventioneller oder gentechnologischer Pflanzenschutz praktiziert wird (mit Ausnahme der erwähnten Notstandsregelungen).
Export:
- Kein Export von Pestiziden, die nach EU-Recht aufgrund ihrer Gefahrenmerkmale keine Zulassung erhalten können.
- Kontrolle des Pestizidexportes und zeitnahe, aussagekräftige Veröffentlichung der Exportdaten nach dem Meldepflichtparagraphen des Pflanzenschutzgesetzes.
Pestizidaltlasten in Nicht-OECD-Ländern:
- Produzenten und Lieferanten in den Herkunftsstaaten müssen die volle logistische, technische und finanzielle Verantwortung für ihre Altlasten übernehmen.
- Sämtliche Alt-Pestizide weltweit müssen durch ein zügiges Aktionsprogramm inventarisiert, durch Umverpackung gesichert, zurückgeholt und umweltschonend - nach Vorgaben der Stockholmer POPs-Konvention - entsorgt werden.