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Action against Life Patents in Germany
© Paul Langrock / Zenit / Greenpeace

Ultimatum an Embryonen-Patentinhaber

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Das Patent DE 19756864 ist schon seit 1999 in Professor Brüstles Besitz. Praktisch unbemerkt von der Öffentlichkeit erteilte das Deutsche Patentamt damals dem Bonner Stammzellforscher das Recht, menschliche Embryonen zu klonen und Zellen geklonter Embryonen wirtschaftlich zu verwerten.

Als Patentinhaber verfügt Brüstle in Deutschland über ein Monopol: Er entscheidet, wer außer ihm hierzulande Embryonen zur Stammzellengewinnung züchten darf, und er setzt die Lizenzgebühr dafür fest.

Seit 1998 läuft zudem sein Patentantrag auf die Verwertungsrechte bei der Weltpatentorganisation in Genf (WIPO). Kommt der Antrag durch, so gilt Brüstles Monopol in mehr als 100 weiteren Staaten, darunter auch Staaten, für die das Europäische Patentamt (EPAt) zuständig ist.

Greenpeace-Patentexperte Christoph Then spricht vom Ausverkauf des Menschen. Das Patent beruht in weiten Teilen darauf, menschliche Embryonen aus wirtschaftlichen Gründen zu erzeugen und zu zerstören. Es unterhöhlt die ethischen Grenzen und leistet damit der Kommerzialisierung des menschlichen Körpers insgesamt Vorschub.

Im Februar 2003 hat Greenpeace erstmals nachdrücklich gegen die Erteilung durch das Deutsche Patentamt protestiert. Bundesjustizministerin Brigitte Zypries, oberste Aufsichtsinstanz über das Patentrecht, lehnte es aber ausdrücklich ab, rechtliche Schritte gegen das Patent einzuleiten und sich für die Einhaltung ethischer und rechtlicher Grenzen einzusetzen.

Greenpeace zog aus der Weigerung der Ministerin die Konsequenzen und beauftragte ein Münchner Anwaltsbüro mit der Erstellung einer Klageschrift. Das Dokument wurde dem Stammzellforscher am Donnerstag zugeleitet. Greenpeace fordert ihn darin auf, bis Ende Februar auf sein Patent zu verzichten.

Sollte Professor Brüstle sich nicht zum Verzicht bereit erklären, wird es zu einem gerichtlichen Verfahren vor dem Bundespatentamt in München kommen - dem ersten dieser Art und damit einem Präzedenzfall. Gegenstand der Klage wäre die Verletzung ethischer Grenzen insbesondere im Zusammenhang mit dem Embryonenschutzgesetz.

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