Greenpeace hatte gegen die Bautzener Verfügung Berufung bei der nächsthöheren Instanz eingelegt. Laut OLG mangele es bereits am Grund für eine Verfügung. So sahen die Dresdener Richter die Dringlichkeit für nicht gegeben an. Denn eine baldige Wiederholung der Greenpeace-Aktion beim Sachsenmilch-Betrieb in Leppersdorf sei nicht zu erwarten.
Allein in einem Hauptsacheverfahren könnte die Sachsenmilch AG, die zur Unternehmensgruppe Theo Müller GmbH & Co. KG gehört, den Fall weitertreiben. Doch auch hier ließen die Richter des OLG schon durchblicken, dass sie einem solchen Verfahren wenig Aussicht auf Erfolg geben.
Nach Auffassung der Richter sei bei der Abwägung zwischen Eigentumsrecht und Meinungsfreiheit zu berücksichtigen, dass es sich hier um ein Thema handele, das wegen seiner Bedeutung für die Grundlagen menschlichen Lebens zu engagierter Meinungsäußerung herausfordere
. Zudem sei das Eigentum der Klägerin nur kurzzeitig
beeinträchtigt worden.
Die Sachsenmilch AG beantragte die einstweilige Verfügung, nachdem Greenpeace am 25. November 2004 früh morgens beim Milchwerk in Leppersdorf protestiert hatte. Dabei wurde mit Hilfe eines Diaprojektors ein Slogan auf eine Wand des Werkes projiziert. In ihm wurde auf die Fütterung von Milchkühen mit Gen-Futter hingewiesen, deren Milch dort verarbeitet wird. Dadurch sah das zum Müllerkonzern gehörende Unternehmen seine Eigentumsrechte beeinträchtigt und zog vor Gericht.
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