Mehrweg ist Pflicht: Greenpeace startet Meldeportal
Verstöße gegen Mehrweg-Angebotspflicht melden
Gastronomie muss Mehrweg-Alternativen für das Mitnehmen von Speisen und Getränken anbieten. Doch setzt sie es um? Fast-Food-Ketten und Lieferdienste fielen bei der Recherche besonders negativ auf.
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Seit Anfang Januar 2023 muss die Gastronomie neben Plastik-Wegwerfverpackungen verpflichtend auch Mehrweg-Lösungen als Alternative anbieten. Doch setzt sie es um? Greenpeace hat zur öffentlichen Recherche aufgerufen, bundesweit Testergebnisse aus über 650 Take-Away-Betrieben erhalten und bietet nun das Meldeportal zur Einhaltung des Gesetzes an.
Mehrweg-Angebot ist Pflicht – doch gut die Hälfte, nämlich 52 Prozent von 687 stichprobenartig getesteten Gastro-Betrieben, hält sich nicht an die seit Jahresbeginn geltende Pflicht: Sie bieten keine Mehrwegverpackungen als Alternative zu Plastik-Einweg für das Mitnehmen von Speisen oder Getränken an. Besonders große Fast Food-Ketten und Lieferdienste fielen negativ auf. Deswegen gibt es ab sofort das Single Use-Meldeportal von Greenpeace!
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Wie funktioniert das Meldeportal?
Kurz und knapp erklärt das die Kurzanleitung. Wer es genauer wissen will, findet hier ausführliche Infos zum Singel Use-Meldeportal
Das neue Gesetz trat am 1. Januar 2023 in Kraft. Seitdem müssen etwa Restaurants, Imbisse, Lieferdienste oder auch Frischetheken in Supermärkten mit Take-Away-Angeboten ihren Kund:innen Mehrwegbehälter zum Mitnehmen anbieten. Dieses Gesetz soll die riesigen Mengen an Plastikmüll durch Einwegverpackungen verringern. Alleine in Deutschland entstehen laut Verbraucherzentrale Berlin täglich 770 Tonnen Verpackungsmüll durch Mitnahme-Verpackungen für Speisen und Getränke. Schon die Hälfte des Abfalls in den Meeren besteht aus Verpackungen von Lebensmitteln, Plastiktüten und Folien.
Das Aus für Einwegverpackungen bedeutet das Gesetz in seiner jetzigen Fassung jedoch noch lange nicht: Denn es sieht bislang lediglich eine Angebotspflicht für Mehrweg-Lösungen vor, aber kein Verbot von Einwegverpackungen aus Plastik – geschweige denn ein generelles Verbot für alle Arten von Einwegverpackungen. Wer also Einwegverpackungen mit Plastik-Bestandteilen anbietet, muss ab jetzt auch wiederverwendbare Boxen für Gerichte zum Mitnehmen vorhalten, so die Logik des Gesetzes. Diese dürfen nicht teurer sein als die Wegwerf-Variante und müssen gut sichtbar im Geschäft beworben werden. Aber wie sieht das praktisch aus?
Greenpeace-Recherche zeigt: Jede zweite Gastronomie ignoriert Mehrweg-Angebotspflicht
Deutschlandweit haben Greenpeace-Unterstützer:innen zwischen dem 1. und 15. Januar in Restaurants großer Fast-Food-Ketten, Imbissen, aber auch bei Lieferdiensten und an Frischetheken in Supermärkten getestet, ob sie die neue gesetzliche Mehrweg-Angebotspflicht umsetzen. Das Ergebnis der Greenpeace-Recherche: Gut die Hälfte, nämlich 52 Prozent von 687 stichprobenartig getesteten Gastro-Betrieben, hält sich nicht an die seit Jahresbeginn geltende Pflicht, Mehrweg-Alternativen für das Mitnehmen von Speisen und Getränken anzubieten.
Große Fast Food-Ketten und Lieferdienste fielen während der Recherche besonders negativ auf. Mit dem neuen Single Use-Meldeportal von Greenpeace können Verstöße gegen die Mehrweg-Angebotspflicht nun schnell und unkompliziert an die zuständigen Landesbehörden gemeldet werden.
Nur knapp ein Viertel, also 24 Prozent der Gastro-Betriebe, kamen den vollumfänglichen Anforderungen des Gesetzes nach: Sie hatten ein Mehrweg-Angebot ohne Aufpreis und mit deutlich sichtbarer Bewerbung im Laden. Mehrere tauschten einfach nur das Plastik der Einwegverpackungen gegen andere Materialien aus und umgehen somit das Gesetz, ohne die Müllmenge zu verringern.
Es ist dringend nötig, dass beim Thema Einwegverpackungen in der Gastronomie etwas passiert: Das neue Gesetz reicht alleine nicht aus, um diese Plastikflut entscheidend einzudämmen. Greenpeace fordert von den verantwortlichen Landesbehörden die strafrechtliche Durchsetzung des mit bis zu 10.000 Euro Bußgeld versehenen Gesetzes. Letztlich brauchen wir aber mehr als eine Mehrweg-Angebotspflicht. Nur mit einer flächendeckenden Mehrweg-Pflicht vom Imbiss über den Supermarkt bis zum Onlinehandel, können Einwegverpackungen grundsätzlich verboten werden.
Greenpeace fordert daher:
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Durchsetzung der Mehrweg-Angebotspflicht durch die zuständigen Landesbehörden mit strafrechtlicher Verfolgung bei Verstößen.
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Erweiterung der Mehrweg-Angebotspflicht zur gesetzlichen Mehrweg-Pflicht für alle Einwegverpackungen – unabhängig davon, aus welchem Material sie hergestellt wurden.
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Gesetzliche Vorgaben für einheitliche Mehrwegbehälter, die deutschlandweit bei jedem gastronomischen Betrieb oder separaten Automaten zurückgegeben werden können (Mehrweg-Poolsystem für Take-Away-Essen).
Das Gesetz im Detail
Das Gesetz, das die neuen Regelungen forciert, ist das Verpackungsgesetz. Die Novelle vom 20.01.2021 trat gestaffelt in Kraft. Die letzte Änderung aus §§ 33 und 34, die sogenannte Mehrweg-Angebotspflicht, wurde am 1. Januar 2023 gültig. Das bedeutet, dass alle betroffenen Gastro-Betriebe und Lieferdienste eine Vorlaufzeit von zwei Jahren hatten, um sich darauf einzustellen.
Die Mehrweg-Alternativen dürfen nicht teurer sein als die Einweg-Variante, aber können mit Pfand vergeben werden, damit ein Anreiz besteht, die Behälter auch zurückzubringen. Unternehmen sind lediglich verpflichtet, ihre selbst in Verkehr gebrachten Behälter zurückzunehmen, Behälter anderer Hersteller – selbst identische – können abgewiesen werden. Vorgaben zur Art der Mehrwegbehälter werden nicht gemacht, dies liegt in der Hand des Unternehmens.
Für welche Unternehmen gilt das Mehrweggebot?
Alle sogenannten Letztvertreiber:innen von Lebensmitteln, also Imbissketten, Restaurants, Bistros, Cafés, Mensen, Tankstellen, Frischetheken in Supermärkten und Co., die Essen oder To-Go-Getränke für den direkten Verzehr unterwegs verkaufen, müssen seit dem 1. Januar Speisen und Getränke, die sie in Plastik-Einwegverpackungen verkaufen, auch in Mehrwegbehältern anbieten.
- Ausnahmeregel (nach §34 Abs. 1 Satz 1): Davon ausgenommen sind Läden mit maximal fünf Mitarbeitenden und unter 80 Quadratmetern Verkaufsfläche.
- Filialen von Ketten fallen nicht unter diese Ausnahmeregel, da die Mitarbeitenden und die Verkaufsfläche des gesamten Unternehmens herangezogen werden.
- Trifft die Ausnahmeregel zu, muss das Unternehmen erlauben, Essen und Getränke in mitgebrachten Behältern abzufüllen.
Welche weiteren Bedingungen müssen laut Gesetz gegeben sein?
- Das Gesetz gilt nur für Plastikverpackungen. Sobald ein Bestandteil aus Plastik besteht, zum Beispiel die Beschichtung, muss Mehrweg angeboten werden. Papp-Pizzakartons oder Aluminium-Schalen sind vom Gesetz nicht abgedeckt.
- Das Gesetz umfasst jedoch alle Getränke in To-Go-Bechern, egal aus welchem Material.
- Die Mehrweg-Alternativen müssen kostengleich zu ihrem Einweg-Gegenstück angeboten werden. Kaffee darf also nicht teurer sein, wenn er im Mehrweg-Becher verkauft wird (Pfand ist eine Ausnahme: Der ist erlaubt und erwünscht).
- Die Mehrweg-Alternativen müssen gut sichtbar mit Info- oder Hinweistafeln im Laden beworben werden.
Das Gesetz tritt dann in Kraft, wenn Kund:innen direkten Einfluss auf die Wahl der Verpackung haben, diese also einfordern können. Dabei ist unerheblich, ob die Abfüllung vor Ort, in einem Nebenraum oder mit Zwischenlagerung stattfindet. Ein Umfüllen von Einweg- in Mehrwegbehälter ist nicht gestattet, da dies das Verpackungsvolumen nicht reduzieren würde.
Fragen und Antworten zur Mehrwegpflicht
Was ist die Mehrwegangebotspflicht?
Die Mehrweg-Angebotspflicht ist die Novellierung des Verpackungsgesetzes (VerpackG) in den Paragraphen §33 und §34. Sie sagt aus, dass alle Letztvertreibenden von Plastik-Einwegverpackungen für Lebensmittel seit dem 1. Januar 2023 auch eine Mehrweg-Alternative anbieten müssen.
Welche Lebensmittel-Anbieter sind zum Mehrwegangebot verpflichtet?
Es sind alle Letztvertreiber von dirket verkehrsfähigen Gerichten und Getränken verpflichtet, die diese in Plastik-Einwegverpackungen anbieten. Darunter fallen auch lediglich mit Plastik beschichtete Verpackungen, sowie jegliche Getränke-to-go-Becher unabhängig vom Material.
Welche Ausnahmen gibt es?
Von der Mehrwegangebotspflicht ausgenommen sind nach §34 Abs. 1 Satz 1 (Ausnahmeregel) Unternehmen mit maximal fünf Mitarbeitenden und einer Verkaufsfläche von weniger als 80 Quadratmetern. Beide Bedingungen müssen erfüllt sein. Diese Unternehmen sind dann jedoch dazu verpflichtet, die Mitnahme der Gerichte und Getränke in mitgebrachten Behältern von Kund:innen zu erlauben.
Sind große Ketten von der Pflicht betroffen, auch wenn ihre Filiale kleiner als 80 Quadratmeter ist?
Ja. Bei großen Ketten wird das gesamte Unternehmen herangezogen, damit liegt die Zahl der Mitarbeitenden deutlich über der Grenze von fünf, die Ausnahmeregel nach §34 greift hier somit nicht.
Welche Verpackungen sind betroffen?
Das Gesetz benennt explizit Plastik-Einwegverpackungen. Per Definition muss hierfür nur ein Bestandteil aus Plastik bestehen, weshalb auch lediglich mit Plastik beschichtete Behälter erfasst werden. Für Getränke im To-go-Becher gilt die Mehrweg-Angebotspflicht unabhängig vom verwendeten Material.
Kann ich auch meine eigenen mitgebrachten Behälter statt der angebotenen Mehrwegalternativen nutzen?
Dies liegt in der Entscheidung des Unternehmens. Unternehmen, die von der Ausnahmeregel nach §34 Abs. 1 Satz 1 Gebrauch machen (siehe dritte Frage), sind dazu verpflichtet, alle anderen Unternehmen nicht.
Wieso fokussiert sich die Recherche auf große Take-Away-Ketten?
Große Ketten wie McDonald’s und Co. haben die Ressourcen, ein bundesweites Mehrweg-Angebot vergleichsweise einfach einzuführen. Zudem sind sie die Hauptverursacher von Einweg-Plastikmüll. Der “kleine Imbiss ums Eck” dagegen hat insbesondere aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Lage größere Schwierigkeiten bei der Umsetzung. Zudem können diese Läden sich meist auf die Ausnahmeregel berufen, große Ketten dagegen nicht.