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Flugzeug sprüht Pestizide auf ein Sojafeld im Amazonas. Große Flächen in der Amazonas-Region werden für den Sojaanbau illegal abgeholzt.2006
©Daniel Beltra/Greenpeace

Greenpeace-Forderungen Pestizide

Archiviert | Inhalt wird nicht mehr aktualisiert

Um dem Würgegriff der Dauergifte in Zukunft zu entkommen, sind entscheidende Schritte notwendig. Unsere Chemieexperten haben hier zusammengetragen, welche konkreten Maßnahmen ergriffen werden müssen.

Übergeordnete Ziele:

  • Flächendeckende ökologische Landwirtschaft ohne Einsatz von Pestiziden in der EU
  • Keine Gefährdung für und keine negativen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, Nichtzielorganismen, das Grundwasser und die Umwelt durch Produktion, Einsatz, Freisetzung und Entsorgung von Pestiziden
  • Keine Pestizidrückstände in Grundwasser, Oberflächengewässern, Niederschlägen, Trinkwasser, Lebensmitteln und dem menschlichen Körper

Kernforderungen für Pestizidherstellung, -einsatz, -import und -export in der EU

Zulassung:

Keine Zulassung bzw. kurzfristiges Verbot von Pestiziden in der EU, deren Wirkstoffe und/oder andere aktive Bestandteile sowie deren Abbauprodukte folgende Eigenschaften aufweisen:

  • kanzerogen, mutagen, reproduktionstoxisch (CMR)
  • endokrin wirksam
  • sensibilisierend
  • hohe akute Toxizität (WHO-Klasse Ia, Ib, II)
  • neurotoxisch
  • persistent
  • Pestizide, die das Grundwasser belasten können
  • Bioakkumulierend
  • bedenkliche Ökotoxizität, z.B. Bienen- und Fischgiftigkeit
  • Wassergefährdungsklassen 2 (wassergefährdend) und 3 (stark wassergefährdend)
  • von der OSPAR-Konvention als Hazardous to the Marine Environment gelistet
  • von der EU als priority substances in the field of water policy gelistet
  • Pestizide, die durch freigesetzte, gentechnisch veränderte Pflanzen produziert werden

Pestizidsubstitution:

Pestizide werden nur noch für Anwendungsbereiche zugelassen, für die es keine umweltgerechteren nicht-chemischen Alternativverfahren gibt.

Rückstandsfreiheit: Lebensmittel, Trink- und Grundwasser müssen frei sein von Pestizidrückständen. Dieses Ziel muss bis spätestens zum Jahr 2020 für alle Umweltmedien - einschließlich der Flüsse und Meere - erreicht werden.

Kontrolle:

  • Strenge und effektive Inverkehrbringungs-, Anwendungs- und Rückstandskontrollen für Pestizide sowie umfassendes Umweltmonitoring.
  • Zivil-, ordnungs- und strafrechtlich scharfe Sanktionen gegen Verstöße.
  • Haftung für Pestizidschäden und -belastungen durch die Verursacher(-kette).
  • Generelle Reduktion des Pestizideinsatzes, z.B. durch Pestizidreduktionsprogramme und ökonomische Lenkungsmittel (z.B. Pestizidabgabe).

Anwender- und Arbeitsschutz:

  • Verpflichtung der Lieferanten, optimale Arbeitsschutzbedingungen bei Abnehmern und Anwendern in OECD- und Nicht-OECD-Ländern sicherzustellen.
  • Deutschland und die EU müssen die ILO-Konvention 170 (Übereinkommen über Sicherheit bei der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit) ratifizieren. Die Einhaltung der Vorgaben dieser Konvention in allen Anwendungsländern muss als Mindeststandard verbindlich eingehalten werden.
  • Transparente Pestizidbewertung und -zulassung: öffentlicher Zugang zu dem Bewertungs- und Zulassungsverfahren und den dabei verwendeten Informationen sowie Beteiligung der Umwelt- und Verbraucherschutzorganisationen.

Verbraucherschutz und -information:

  • Nichtvermarktung von kritisch belasteten Lebensmitteln und Information der Öffentlichkeit über die betroffenen Produkte.
  • Information der Verbraucher, auch bei Lebensmittelbelastungen unterhalb der geltenden Grenzwerte.
  • Strenge Ausschlusskriterien für pestizidbelastete Lebensmittel beim Konventionellen Künast-Siegel.
  • Harmonisiertes Pestizid-Zulassungsverfahren in der ganzen EU.
  • Notstandsregelungen, z.B. bei Malariabekämpfung, drohendem Ernteausfall u.ä.
  • Rasche Umsetzung und Einhaltung der in internationalen Vereinbarungen (POPs-/PIC-Konvention, FAO-Pestizidverhaltenskodex, ILO-Konvention 170) enthaltenen Vorgaben und - im Rahmen der Entwicklungshilfe - Unterstützung der Entwicklungsländer bei der Umsetzung dieser Vorgaben.
  • In der Entwicklungszusammenarbeit muss der biologische Pflanzenschutz Priorität haben. Keine Entwicklungszusammenarbeit in Bereichen, in denen konventioneller oder gentechnologischer Pflanzenschutz praktiziert wird (mit Ausnahme der erwähnten Notstandsregelungen).

Export:

  • Kein Export von Pestiziden, die nach EU-Recht aufgrund ihrer Gefahrenmerkmale keine Zulassung erhalten können.
  • Kontrolle des Pestizidexportes und zeitnahe, aussagekräftige Veröffentlichung der Exportdaten nach dem Meldepflichtparagraphen des Pflanzenschutzgesetzes.

Pestizidaltlasten in Nicht-OECD-Ländern:

  • Produzenten und Lieferanten in den Herkunftsstaaten müssen die volle logistische, technische und finanzielle Verantwortung für ihre Altlasten übernehmen.
  • Sämtliche Alt-Pestizide weltweit müssen durch ein zügiges Aktionsprogramm inventarisiert, durch Umverpackung gesichert, zurückgeholt und umweltschonend - nach Vorgaben der Stockholmer POPs-Konvention - entsorgt werden.

 

Petition

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