
1996 hatte die schottische Firma PPL den Zellkern einer Euterzelle von einem Schaf in eine unbefruchtete Eizelle eingepflanzt und diese wiederum im Uterus einer Leihmutter platziert. Das Ergebnis: Klonschaf Dolly. Genau dieses Verfahren soll Brüstle jetzt beim Menschen anwenden können, so steht es in der Patentschrift. Das Ziel: geklonte menschliche Embryonen. Aus deren Stammzellen will Brüstle dann Gehirnzellen züchten, so wie er es bei Ratten geübt hat. Diese Gehirnzellen sollen anschließend für die Medizinforschung genutzt werden.
Oliver Brüstle von der Universität Bonn ist Deutschlands bekanntester Stammzellforscher. Als erster deutscher Wissenschaftler erhielt Brüstle die Erlaubnis zum Import menschlicher Stammzellen aus Israel. Parallel dazu hat Brüstle sein Patent auf ein eigenes Verfahren zur Herstellung von Stammzellen angemeldet: Neurale Vorläuferzellen, Verfahren zu ihrer Herstellung und ihre Verwendung zur Therapie von neuralen Defekten
ist der Titel seines Patentes, das er am 19.12.1997 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet hat. Doch damit nicht genug: Am 18.12.1998 reicht er das Patent auch bei der Weltpatentorganisation in Genf (WIPO) für über 100 weitere Staaten ein (WO 99/32606) – und damit auch für Staaten, die dem Europäischen Patentamt angehören. Dort ist das Patent seitdem unter der Nummer EP 1040185 registriert. 2006 wurde es erteilt. Dabei wurden aber besonders strittige Ansprüche, die auf das Klonen menschlicher Embyronen, gestrichen.
Brüstle gelang es, aus Stammzellen von Ratten Gehirnzellen zu züchten. Dieses Verfahren will er beim Menschen einsetzen, um Krankheiten wie Alzheimer, Multiple Sklerose und Querschnittslähmungen zu heilen. Viele Forscher sind der Auffassung, dass andere Wege gefunden werden können, die ethisch weniger bedenklich sind. Stammzellen sind Zellen, die verschiedene Funktionen im Körper übernehmen können. Solche Alleskönner findet man in Embryonen, aber auch im Blut und im Gewebe erwachsener Personen. Wenn Brüstle die Zellen aus menschlichen Embryonen entnimmt, zerstört er sie dabei zwangsläufig. Brüstle sagt selbst, dass er zur Durchführung des Patentes eigentlich keine menschlichen Embryonen zerstören müsste. So wie das Patent jetzt formuliert ist, setzt es die Zerstörung menschlicher Embyronen jedoch zumindest vorraus.
In Brüstles Patentschrift wird mehrfach darauf hingewiesen, dass er menschliche Embryonen klonen will – beispielsweise nach dem Verfahren des schottischen Forschers Willmut. Ihm gelang es erstmals, ein Säugetier zu klonen (Willmut et al, Nature 385: 810-813, 1997): das im Alter von nur sechs Jahren verstorbene Klonschaf Dolly.
Da die Erzeugung von Embryonen durch Transplantation von aus differenzierten Zellen gewonnen Zellkernen in unbefruchtete Eizellen bereits an großen Säugetieren wie dem Schaf gezeigt wurde, ist dieses Verfahren auch bei menschlichen Zellen durchführbar.
(Seite 7 der Patentschrift)
Auch die Ansprüche von Brüstle verweisen ausdrücklich auf das Dolly-Verfahren, bei dem aus einer Eizelle (Oozyte) der Zellkern entfernt und danach ein Kern aus einer anderen Zelle eingesetzt wird (Kerntransplantation). Aus den heranwachsenden Embryonen werden dann die gewünschten Stammzellen entnommen.
Anspruch 5: Zellen ... , wobei die embryonalen Stammzellen aus Oocyten nach einer Kerntransplantation erhalten worden sind.
Anspruch 6: Zellen... , wobei die embryonalen Stammzellen aus embryonalen Keimzellen erhalten worden sind.
In beiden Fällen schließen die Patentansprüche den Menschen mit ein:
Anspruch 8: Zellen ... , wobei die Vorläuferzelle aus der Gruppe umfassend Maus, Ratte, Hamster, Schwein, Rind, Primaten oder Mensch isoliert ist.
Im Mai 1998 mahnte das Deutsche Patentamt verschiedene technische Konkretisierungen an und genehmigte dann plötzlich im September das Patent, im Eilverfahren und ohne wesentliche Änderungen. Brüstle hatte die Patentanwaltskanzlei Vossius (München) beauftragt, einen Antrag auf Beschleunigung zu stellen. Anschließend hatte Brüstle es nicht eilig, mit der Embryo-Patentierung an die Öffentlichkeit zu treten. Erst am 30. Juli 1999 präsentierte er seine Ergebnisse in der Zeitschrift Science. Am 20. August 1999 teilte das Deutsche Patentamt dem Patentinhaber mit, dass keine Einsprüche erhoben wurden. Damit wurde das Patent rechtskräftig erteilt.
Eigentlich verbieten das deutsche und auch das europäische Patentgesetz pauschal alle Patente auf Erfindungen, die gegen die guten Sitten verstoßen. Die Gen-Patentrichtlinie der EU (98/44), die im Juli 1998 vom Europäischen Parlament verabschiedet wurde, konkretisiert dieses pauschale Verbot, schränkt es aber gleichzeitig für bestimmte Fälle ein: So verbietet die Richtlinie Patente auf das Klonen von Menschen und Patente zur industriellen Verwertung menschlicher Embryonen. Doch gleichzeitig sind Patente auf isolierte Teile des menschlichen Körpers ausdrücklich erlaubt. Beim Brüstle-Patent soll zwar das Klonen von menschlichen Embryonen genutzt werden, patentiert sind aber die Zellen (d.h. isolierte Teile) aus diesen Embryonen. Damit nutzt Brüstle die entsprechende Lücke der EU Richtlinie.
Zudem sind die Verbote in Bezug auf das Klonen menschlicher Embyronen lückenhaft: Unklar ist, ob sie sich auch auf das so genannte therapeutische Klonen beziehen, bei dem die Embryonen nicht geboren werden, sondern im Labor gezüchtet und später zerstört werden.