
Die Firma Bioscience hatte verschiedene Brokkoli-Varianten ausfindig gemacht und in diesen bestimmte Gene analysiert, die mit den gewünschten Eigenschaften in Verbindung gebracht werden. Diese Gene sollen jetzt als Züchtungshilfe (Marker-Gene) dienen, um weitere Brokkoli mit erhöhtem Gehalt an Glusosinolate zu finden und diese in der Züchtung einzusetzen.
Die niederländischen Firmen Rijk Zwaan und Enza Zaden Beheer halten bereits ähnliche europäische Patente auf Salat. Bei Recherchen im März 2007 konnten insgesamt 35 bereits erteilte europäische Patente auf herkömmliche, nicht gentechnisch veränderte Pflanzen gefunden werden.
Das Brokkoli-Patent wird jetzt zum Testfall für die Frage der Patentierbarkeit von konventionellem Saatgut und Züchtungsmethoden. Gegen das Patent legten die Zuchtkonzerne Limagrain (Frankreich) und Syngenta (Schweiz) im Jahr 2003 Einspruch ein. Im Mai 2006 entschied die technische Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes unter der Fallnummer T 0083/05, dass der Fall an die höchste Entscheidungsinstanz des EPA (Große Beschwerdekammer) überwiesen werden soll.
Limagrain und Syngenta argumentieren unter anderem, dass dieses Patent widerrufen werden muss, da sich die Ansprüche auf im wesentlichen biologische Verfahren beziehen, mit anderen Worten, auf konventionelle Züchtung und nicht auf eine technische Erfindung. Im wesentliche biologische Verfahren sind laut der EU-Biopatent-Richtlinie 98/44/EC und Art. 53(b) EPÜ (Europäisches Patent Übereinkommen) nicht patentierbar.
Von der Großen Beschwerdekammer soll jetzt geklärt werden, wie genau ein im wesentlich biologischer Prozess zur Züchtung von Pflanzen und Tieren definiert ist und welche züchterischen Verfahren unter das Verbot der Patentierung fallen.
Diese Frage hängt mit den Unklarheiten der Europäischen Patentgesetze zusammen. Die Gen-Patentrichtlinie der EU (Rechtlicher Schutz biotechnologischer Erfindungen) verbietet zwar ebenso wie Artikel 53 b des Europäischen Patent Übereinkommens Patente auf im wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen und Tieren. Die EU-Richtlinie erlaubt aber derartige Patente, wenn das Verfahren nicht vollständig auf natürlichen Phänomenen wie Kreuzung oder Selektion beruht
(Art. 2 (2) RL 98/44/EG ).
Kommen also einfache technische Elemente hinzu wie eben eine Gen-Diagnose, können auch ganz normale züchterische Verfahren Gegenstand von Patenten werden. So hat zum Beispiel der US-Konzern Monsanto Patente auf ganze Herden von Schweinen angemeldet, bei denen in der Zucht nach bestimmten natürlichen genetischen Veranlagungen gesucht wird.
In diesem Zusammenhang sind aber nicht nur Patente problematisch, bei denen gleich ganze Pflanzen oder Tiere beansprucht werden. Es reicht, lediglich die entsprechenden Zuchtverfahren zu patentieren – die Tiere und Pflanzen können trotzdem vom Patent erfasst werden. Laut der Gen-Patentrichtlinie der EU (98/44, Art. 8, 2) können sogar die Nachkommen der Tiere (jegliches biologisches Material) vom Patent erfasst werden, soweit sie entsprechende patentierte Merkmal aufweisen.
Das EPA hat den Brokkoli-Fall an die Große Beschwerdekammer verwiesen, dem höchsten Entscheidungsgremium des Amtes. Die Entscheidung der Großen Beschwerdekammer wird endgültig sein und als Präzedenzfall für alle weiteren Patente auf konventionelles Saatgut gelten.
Der Fall hat eine große Bedeutung für die Debatte um die Patentierung von Saatgut in Europa und eine weltweite Signalwirkung: Wird das Brokkoli-Patent widerrufen, wird es in Zukunft schwieriger, ähnliche Patente auf normales Saatgut zu gewähren. Eine Öffentliche Anhörung am EPA wird für 2007 erwartet, die Entscheidung wird vermutlich erst 2008 fallen.
Da Syngenta selbst ähnliche Patente beim EPA eingereicht hat, besteht die Gefahr, dass das EPA und die Saatgutindustrie diesen Fall nur deswegen hochziehen, um die Monopolisierung in diesem Sektor weiter voranzutreiben.
Bereits im Jahr 2000 hatte sich die Große Beschwerdekammer, die auch als höchste richterliche Instanz im europäischen Patentrecht gilt, zum Wegbereiter der Interessen der internationalen Konzerne gemacht: Damals entschied die Kammer (unter der Fallnummer G1/98), dass genmanipulierte Pflanzen und Tiere grundsätzlich patentierbar sind. Auch in den Fällen, in denen die Patente Pflanzensorten und Tierrassen mitumfassen, können seitdem uneingeschränkt Patente erteilt werden.
1995 hatte das Europäische Patentamt nach einem Einspruch von Greenpeace derartige Patente gestoppt, weil nach dem Wortlaut der europäischen Patentgesetze (damals wie heute) Patente auf Pflanzensorten und Tierrassen ausdrücklich verboten sind (Art. 53b, EPÜ).
Auf Grundlage der Entscheidung der Großen Beschwerdekammer hat das Europäische Patentamt nachfolgend jedoch alle Einsprüche zurückgewiesen. Bis 2007 wurden bereits hunderte von Patenten auf Gen-Pflanzen erteilt, wie zum Beispiel auf Monsantos spritzmittelresistente Gen-Soja (EP 546090 B2).
Es bedarf einer breiten öffentlichen Diskussion, um das EPA von einem ähnlichen Vorgehen im Falle herkömmlicher Pflanzen und Tiere abzubringen. NGOs und Bauernverbände haben sich mit einem offenen Brief an die Große Beschwerdekammer gewandt. Die Unterzeichner treten darüber hinaus für ein weltweites Verbot der Patentierung von Pflanzen und Tieren ein.
Mehr zum internationalen Protest gegen das Broccoli-Patent finden Sie auf www.no-patents-on-seeds.org.