
Die Einteilung erfolgt nach dem auch für Nicht-Fachleute leicht verständlichen dreiteiligen Ampel-System. Das Bewertungssystem berücksichtigt folgende Aspekte:
Nachweisbare Rückstände liegen unter 0,01 mg/kg (das heißt i.d.R.: Keine Pestizidrückstände nachweisbar). Grün bewertete Lebensmittel erfüllen i.d.R. hinsichtlich der Pestizidrückstände auch die EU-Anforderungen an die Herstellung von Babynahrung sowie Richtlinien, die im Bio-Anbau üblich sind.
Pestizidrückstände nachweisbar in Konzentrationen gleich/über(>=) 0,01 mg/kg und unter den Konzentrationen der Bewertung Rot.
Das Produkt wird mit rot bewertet, wenn eines der vier nachstehenden Kriterien erfüllt ist:
Maßstab für die Bewertung der chronischen Toxizität sind die vom Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) festgelegten ADI-Werte (Acceptable Daily Intake) für einzelne Pestizid-Wirkstoffe(falls vom BfR nicht festgelegt, ersatzweise ADI-Werte anderer internationaler Institutionen - in dieser Reihenfolge: EU, WHO, FAO).
Maßstab für die tägliche Aufnahme ist im Greenpeace-Bewertungskonzept nicht ein erwachsener Mensch mit 60 Kilogramm Körpergewicht, sondern der Körper eines Kindes mit einem Gewicht von 13,5 Kilogramm.
Die so abgeleitete täglich zulässige Verzehrsmenge (TZV) des Produkts soll mindestens 500 Gramm betragen. Diese Verzehrsmenge ist hoch angesiedelt, damit entsprechend einem Sicherheitsfaktor die erhöhte Empfindlichkeit von Kindern berücksichtigt wird und zumindest teilweise die Präsenz gebundener Wirkstoffe berücksichtigt wird, die in der Laboranalytik nicht erfasst, im Körper dennoch aufgeschlossen und aufgenommen werden können.
ADI-Werte sind zudem keinesfalls einheitlich und unterscheiden sich teilweise erheblich – je nach Quelle. Diese Varianz soll gleichfalls – zumindest teilweise – durch die Annahme einer hohen Verzehrsmenge berücksichtigt werden.
Bewertung „Rot“ erfolgt, wenn:
Tägliche zumutbare Verzehrsmenge (TZV) auf Basis des ADI für ein 13,5 kg schweres Kind liegt unter 0,5 kg/Tag (kg/d):
TZV (kg/d) = ADI (mg/kg Körpergewicht x d) x 13,5 kg Körpergewicht Rückstandskonzentration (mg/kg)
Maßstab für die Bewertung der akuten Toxizität sind die vom BfR festgelegten Akuten Referenzdosen (ARfDvi) für einzelne Pestizid-Wirkstoffe (falls vom BfR nicht festgelegt, ersatzweise ARfD-Werte anderer internationaler Institutionen - in dieser Reihenfolge: EU, WHO, FAO).
Die Bewertung der akuten Giftigkeit von Pestizidrückständen beruht auf der Konzentration der gefundenen Rückstände, deren akuter Gifitgkeit (ARfD) und den üblichen Verzehrsmengen (Kurzzeit) bei der Altersgruppe der zwei- bis unter fünfjährigen Kinder mit einem Gewicht von 16,1 Kilogramm. Diese spezifischen Verzehrsmengen wurden durch das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) veröffentlicht. Mittels der vom BfR empfohlenen Berechnungsmethoden wird die Pestizidaufnahme berechnet und mit den erlaubten Grenzwerten verglichen.
Banasiak et al. (2005) führen drei Formeln zur Berechnung der kurzeitigen Aufnahmemenge
an. Da die von Greenpeace untersuchten Lebensmittel hauptsächlich roh verzehrt werden, kommen zwei Formeln zur Anwendung:
Pestizidaufnahme = U * HR * v + (LP – U) * HR
Pestizidaufnahme = LP * HR * v
Dabei sind:
Analytische Schwankungsbreiten werden nicht berücksichtigt.
Eine ausführliche Beschreibung des Berechnungsverfahrens und Berechnungsbeispiele finden sich in der Greenpeace-Publikation Einschätzung der akuten Toxizität von Pestizidrückständen in frischem Obst und Gemüse – Bericht
. Aktualisierter und gekürzter Bericht von Lars Neumeister für Greenpeace e.V., Hamburg 14. Dezember 2005.
Bewertung Rot erfolgt für eine Probe, wenn der Grenzwert, die akute Referenzdosis (ARfD), durch einen Pestizidrückstand in einer Probe zu 100 Proyent oder mehr ausgeschöpft wird.
Der Summengrenzwert wurde als Greenpeace-Bewertungsstandard eingeführt, da gesetzliche Grenzwerte für Mehrfachbelastungen trotz der Intention der EU, solche einzuführen, bisher fehlen. Dieses Modell berücksichtigt additive Wirkungen verschiedener Wirkstoffe, nicht jedoch synergistische (sich gegenseitig verstärkende) oder antagonistische (sich gegenseitig abschwächende) Wirkungen. Der Summengrenzwert gilt als erreicht oder überschritten, wenn eines der Kriterien a) oder b) erfüllt ist:
Dieses Kriterium wird angewandt, sofern für einen Wirkstoff EU-einheitliche Höchstmengen festgelegt wurden. Somit wird einerseits auch der Zulassungsstatus des Wirkstoffs berücksichtigt. Andererseits wird in der Bewertung eine Übergewichtung von Wirkstoffen, deren Höchstmengen aufgrund fehlender EU-Harmonisierung zwischen 0,01 und 0,05 mg/kg liegen, vermieden.
Für jeden einzelnen Pestizidwirkstoff wird berechnet zu welchem prozentualen Anteil die geltende EU-Höchstmenge ausgeschöpft wird (z.B.: bei Einzelmesswert 0,7 mg/kg und Höchstmenge von 1,0 mg/kg: 70%). Bei Mehrfachrückständen werden diese Prozent-Werte addiert. Liegt der Gesamtwert gleich/über (>=) 100 Proyent, gilt der Summengrenzwert als erreicht/überschritten.
gefundene Konzentration Wirkstoff 1 / HM Wirkstoff 1 + gefundene Konzentration Wirkstoff 2 / HM Wirkstoff 2 + ... + gefundene Konzentration Wirkstoff n / HM Wirkstoff n >= 1
Für jeden einzelnen Pestizidwirkstoff wird berechnet, zu welchem prozentualen Anteil der Wert für die chronische Toxizität (s. 1.) ausgeschöpft wird. Bei Mehrfachrückständen werden diese Prozent-Werte addiert. Liegt der Gesamtwert gleich/über (>=) 100 Proyent, gilt der Summengrenzwert als überschritten.
Wenn die geltende deutsche Höchstmenge für einen Pestizid-Wirkstoff erreicht oder überschritten wird.