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Die Kommission für die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR) soll diese Arten vor Überfischung schützen. Der Antrag Australiens beim Washingtoner Artenschutzabkommen soll die CCAMLR-Maßnahmen verstärken und eine Fangdokumentationsregelung durch CCAMLR sowie den Einbezug von Beständen außerhalb des rechtlichen Zuständigkeitsbereichs von CCAMLR unterstützen.

Die wirtschaftliche Nachfrage fördert die Zerstörung

Der internationale Handel forciert eine "goldrauschartige" Seehechtfischerei im gesamten Südpolarmeer. Die derzeitigen Fangzahlen bedeuten eine ernsthafte Existenzbedrohung für diese Arten und sind eindeutig nicht als nachhaltig einzustufen. Wegen der hohen Preise in den Schlüsselvermarktungsländern wie Japan, USA, EU und Kanada spricht man sogar von "weißem Gold".

Schwarzer Seehecht, von illegalen und nicht registrierten Fischereischiffen gefangen, wird unter diversen Handelsnamen vermarktet, was wiederum zu einer Verwechslung mit anderen Arten führt und die Rückverfolgung erschwert.

Lösung: Aufnahme in Anhang II CITES

Es ist das erste Mal, dass die beiden Arten für die Aufnahme in Anhang II des Washingtoner Artschutzabkommens vorgeschlagen wurden. Das CITES-Sekretariat hat die Mitgliedstaaten darauf hingewiesen, dass beide Seehechte die Kriterien von Ergänzung 2a (Dissostichus eleginoides) und Ergänzung 2b (Dissostichus mawsonii) der Resolution Conf. 9.24 erfüllen.

Probleme

Die uneingeschränkte Fortsetzung illegaler Fischerei: Das zum Schutz von Schwarzem Seehecht verantwortliche regionale Gremium - die Kommission für die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR) - berichtet, dass die illegale und unkontrollierte Fischerei Schätzungen zufolge zunimmt und im Jahr 2001 mindestens um 30 Prozent angestiegen ist. 80 Prozent aller der CCAMLR gemeldeten Fänge im Jahr 2000 werden als illegal eingestuft.

Der Internationale Handel: Nahezu alle Fänge von Schwarzem Seehecht gelangen in den internationalen Handel. Im Jahr 2000 startete die CCAMLR die Fangdokumentationsregelung (CDS) als Versuch, den Handel von illegal gefangenem Fisch zurückverfolgen zu können. Obwohl dies ein positiver Schritt war, blieb die illegale Fangrate seit Einführung der Maßnahme hoch. Die australische Regierung schätzt, dass die illegale Fischerei im Jahre 2000/2001 einen Marktwert von 100 Millionen US-Dollar erreicht hat.

Drohende Ausrottung von Seevögeln: Im Jahre 2000/2001 ertranken bis zu 90.000 Seevögel - darunter bedrohte Albatross-Arten - als Beifang in den Langleinen der illegalen Fischerei. Von den 24 Albatross-Arten leben 20 im Südpolarmeer und alle 20 gelten als bedroht. Die Populationen einiger Seevogelarten schrumpften so rapide, dass sie sehr wahrscheinlich aussterben werden. Nahezu ausgerottet ist auch der Amsterdam-Albatross, von dem nur noch 10 bis 16 Paare existieren.

Die Fischerei dezimiert einen Bestand nach dem anderen. Im Laufe der letzten zehn Jahre hat sich diese illegale, räuberische Fischerei nach Osten verlagert, und zwar von den südlichen Gewässern Lateinamerikas in Richtung der subantarktischen Inseln Südafrikas und von dort in die zum Südpolarmeer zählenden Gebiete des Indischen Ozeans. Das Ergebnis waren schnelle und drastische Populationsrückgänge.

Die auf Schwarzen Seehecht zielende Fischerei in der Gegend um die Prince-Edward- und Marion-Inseln vor Südafrika führte innerhalb von nur zwei Jahren zum kommerziellen Verschwinden der Art. Nur ein Jahr illegale Fischerei um die Crozet-Insel im südpolaren Bereich des Indischen Ozeans reduzierte den Bestand an Schwarzem Seehecht um 25 Prozent. Nach Schätzungen haben die Fänge im Gebiet der Crozet-Insel den legalen Rahmen um das 12fache überstiegen und führten 1998 zur kommerziellen Ausrottung dieser Bestände.

Die Fehler der Vergangenheit müssen endlich vermieden werden: Der Schwarze Seehecht ist nicht die erste im Südpolarmeer lebende Art, die durch Überfischung dezimiert wurde. Als eine unmittelbare Folge unkontrollierter Überfischung Mitte der 70er Jahre ging der Bestand an Marmorbarsch schlagartig auf 2.5 Prozent seiner ursprünglichen Bestandsgröße zurück.

Vorteile durch die Aufnahme in Anhang II

  • Langfristige Ergänzung, Stärkung und Ausweitung der Wirksamkeit der Fangdokumentationsregelung (CDS) der CCAMLR. Die CDS besitzt keine bindende Gültigkeit für Länder, die Schwarzen Seehecht fangen, aber nicht der CCAMLR angehören, wie beispielsweise China und Kanada. Die Aufnahme in Anhang II wäre für alle 57 Staaten, die bekanntermaßen in den Handel mit Zahnfischen involviert sind, bindend. Gegenwärtig ist die Fangdokumentationsregelung von CCAMLR nur für 24 Mitglieder gültig.
  • Verschärfung der Handelskontrollen zwischen Nichtmitgliedern der CCAMLR.
  • Etablierung geeigneter Durchsetzungsmechanismen, wenn Handelskontrollen nicht eingehalten werden.
  • Aufnahmestaaten müssen ein Unbedenklichkeitsgutachten vorlegen.

    Greenpeace fordert:

  • Der Antrag Australiens zum Schutz von Antarktischem und Schwarzem Seehecht in Anhang II muss von CITES angenommen werden.

 

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